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BayNatSchFS
Text gilt ab: 01.11.2014
Fassung: 26.09.2014
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) 1Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der Abgabenordnung. 2Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Verwaltung des Stiftungsvermögens richtet sich nach dem Bayerischen Stiftungsgesetz (BayStG).