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BayNatSchFS
Text gilt ab: 01.11.2014
Fassung: 26.09.2014
§ 10
Förderkreis
(1) Personen und Institutionen, die die Stiftung in besonderem Maße fördern, können Mitglieder des Förderkreises der Stiftung werden.
(2) 1Der Förderkreis kann gegenüber den Stiftungsorganen Anregungen zur Erfüllung des Stiftungszwecks geben. 2Der Vorstand unterrichtet den Förderkreis mindestens einmal jährlich über die Arbeit der Stiftung.
(3) Über die Aufnahme in den Förderkreis entscheidet der Stiftungsrat.