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BayNatSchFS
Text gilt ab: 01.11.2014
Fassung: 26.09.2014
§ 7
Geschäftsgang des Stiftungsrats
(1) Vorsitzender des Stiftungsrats ist der Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz oder dessen Beauftragter.
(2) 1Der Vorsitzende beruft den Stiftungsrat nach Bedarf, mindestens zweimal jährlich, ein. 2Die Einberufung hat zu erfolgen, wenn dies mindestens vier Mitglieder beantragen. 3Die Einberufung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich unter Übersendung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
(3) 1Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. 2Er kann zu seinen Beratungen Sachverständige zuziehen. 3Der Vorstand hat das Recht, an den Sitzungen des Stiftungsrats mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) 1Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen ist (Abs. 2) und mindestens sechs Mitglieder anwesend oder nach § 6 Abs. 4 vertreten sind. 2Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn die nicht ordnungsgemäß einberufenen Mitglieder anwesend sind und rügelos teilnehmen.
(5) 1Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 2Der Stiftungsrat kann einen Beschluss im Umlaufverfahren auch dadurch fassen, dass die Mehrheit seiner Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erteilt.