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BayNatSchFS
Text gilt ab: 01.11.2014
Fassung: 26.09.2014
§ 12
Haushalts- und Rechnungswesen
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) 1Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat die Stiftung einen Haushaltsplan aufzustellen, der die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben bildet. 2Der Voranschlag muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. 3Er ist dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz einen Monat vor Beginn des neuen Geschäftsjahres vorzulegen.
(3) 1Die Jahresrechnung ist durch eine der in Art. 16 Abs. 3 und 4 BayStG genannten Einrichtungen zu prüfen. 2Der Prüfungsbericht ist zusammen mit der Jahresrechnung dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz vorzulegen.