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BayNatSchFS
Text gilt ab: 01.11.2014
Fassung: 26.09.2014
§ 4
Vermögen, Erträge
(1) 1Das Grundstockvermögen der Stiftung besteht aus der vom Freistaat Bayern eingebrachten Grundausstattung in Höhe von 12 782 297,03 €. 2Zustiftungen sind zulässig.
(2) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den in Art. 50 Abs. 3 BayNatSchG genannten Mitteln.