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BayNatSchFS
Text gilt ab: 01.11.2014
Fassung: 26.09.2014
§ 6
Stiftungsrat
(1) Die Mitglieder des Stiftungsrats bestimmen sich nach Art. 50 Abs. 5 BayNatSchG.
(2) 1Die Mitglieder des Stiftungsrats nach Art. 50 Abs. 5 Satz 2 Nrn. 3 bis 6 BayNatSchG werden jeweils auf fünf Jahre berufen; die Wiederberufung ist zulässig. 2Im Übrigen richtet sich die Berufung der Mitglieder des Stiftungsrats sowie deren Stellvertreter nach Art. 50 Abs. 5 BayNatSchG.
(3) 1Die Mitgliedschaft der Vertreter der Staatsministerien endet vorzeitig bei Wechsel der Behörde oder bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis. 2Das Gleiche gilt für die vom Naturschutzbeirat gewählten Mitglieder, wenn sie aus diesem Gremium ausscheiden. 3Der Vertreter der kommunalen Spitzenverbände sowie der bayerischen Landschaftspflegeverbände ist auf deren Verlangen vom Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz vorzeitig abzuberufen.
(4) Für die jeweiligen Stellvertreter gelten Abs. 1 bis 3 entsprechend.