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BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 99
Einberufung während der Tagung
(1) Die Präsidentin oder der Präsident soll die Vollversammlung mindestens einmal im Monat einberufen.
(2) Die Vollversammlung muss von der Präsidentin oder dem Präsidenten unverzüglich einberufen werden, wenn es die Staatsregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtags verlangen oder es zur Behandlung von Volksbegehren notwendig ist.