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BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 82
Berichte der Ausschüsse an das Plenum
1Über die Behandlung der Petitionen wird der Vollversammlung jeweils für die Hälfte der Wahldauer des Landtags mündlich berichtet. 2Der Bericht besteht aus einer Übersicht über die Themenbereiche der Petitionen und einer Darstellung über die Art ihrer Erledigung. 3Die Berichterstattung obliegt federführend der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden.