Inhalt

BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 79
Sachaufklärung durch die Ausschüsse
(1) 1Über die Anhörung nach Art. 6 Abs. 2 BayPetG beschließt der Ausschuss. 2Die anzuhörenden Personen und die Sachverständigen werden zu der festgelegten Ausschusssitzung geladen. 3Den Sachverständigen soll dabei auch das genaue Thema der Anhörung mitgeteilt werden. 4Sachverständige werden nach den jeweils geltenden Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.
(2) 1Der Ausschuss kann die Durchführung von Ortsbesichtigungen beschließen. 2Dabei kann er die Durchführung auch den jeweiligen Berichterstatterinnen und Berichterstattern bzw. seinen sonstigen Mitgliedern übertragen. 3Die zuständigen Staatsministerien sowie die Eingabeführerinnen und Eingabeführer werden über Ort und Zeit der Ortsbesichtigung benachrichtigt. 4Soweit nachgeordnete Behörden daran beteiligt werden sollen, werden diese durch die zuständigen Staatsministerien informiert. 5Ortstermine können auch vor der Einholung einer Stellungnahme durchgeführt werden, wenn dies die beiden Berichterstatterinnen oder Berichterstatter auf Anregung der oder des Vorsitzenden einvernehmlich entscheiden.
(3) 1Im Fall der Aktenanforderung nach Art. 6 Abs. 3 BayPetG übermittelt das Landtagsamt dem zuständigen Staatsministerium das Ersuchen des Ausschusses. 2Die vorgelegten Akten werden im Landtagsamt in Verwahrung genommen und können dort gemäß § 188 eingesehen und gegen Empfangsbestätigung zur Durchsicht im Landtagsgebäude entgegengenommen werden. 3Die Rückgabe der Akten erfolgt durch das Landtagsamt, wenn der Ausschuss dies beschließt oder nach der abschließenden Behandlung der Eingabe.
(4) Sofern dem Ausschuss oder einzelnen seiner Mitglieder nach Art. 6 Abs. 3 BayPetG der Zutritt zu staatlichen Einrichtungen gestattet wird, benachrichtigt das Landtagsamt das zuständige Staatsministerium über Termin und Ablauf.
(5) Ein Mitglied des Landtags, das eine Petition überreicht hat, wird zu den Ausschussverhandlungen mit Rederecht zugezogen, wenn es dies ausdrücklich verlangt.