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BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 75
Unmittelbare Auskunftsverlangen
Die Mitglieder des Landtags können jederzeit, auch außerhalb der Tagung, sich an die Staatsregierung mit dem Ersuchen um Auskunft über bestimmt bezeichnete Tatsachen wenden.