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BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 37
Parlamentarisches Kontrollgremium
1Der Landtag wählt ein Parlamentarisches Kontrollgremium (PKG) nach den Vorschriften des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes (PKGG). 2Die Bestimmungen über die Ausschüsse gelten entsprechend, so weit im Gesetz und in der Geschäftsordnung des PKG nichts anderes geregelt ist.