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BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 193
Abweichung von der Geschäftsordnung im Einzelfall
1Der Landtag kann in einem Einzelfall von der Einhaltung der Regeln der Geschäftsordnung absehen, sofern nicht eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags widersprechen. 2Die Präsidentin oder der Präsident hat durch ausdrückliche Frage den Mitgliedern des Landtags Gelegenheit zu geben, einen solchen Widerspruch zu erheben.