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BayLTGeschO
Text gilt ab: 17.07.2024
Fassung: 14.08.2009
§ 186
Niederschriften über nicht öffentliche und geheime Sitzungen
1Sowohl in der nicht öffentlichen als auch in der geheimen Sitzung werden Niederschriften angefertigt, die beim Landtagsamt verwahrt werden. 2In den Niederschriften sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der geheimen Sitzungen namentlich festzustellen.