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BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 185
Niederschriften über die Sitzungen der Ausschüsse
(1) Die Sitzungen jedes Ausschusses einer Legislaturperiode werden fortlaufend nummeriert.
(2) Über die Verhandlungen in den Ausschüssen werden in dem vom Präsidium festgelegten Umfang zusammenfassende Niederschriften erstellt.