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BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 184
Aufnahme von Zwischenrufen in die Niederschrift
1Soweit Zwischenrufe sprachlich erkennbar sind, werden sie in die Niederschrift aufgenommen. 2Wenn die Zwischenruferin oder der Zwischenrufer in der Niederschrift namentlich bezeichnet wird, wird ihr oder ihm der Entwurf der Niederschrift zur Prüfung gemäß § 183 zur Verfügung gestellt. 3Bestreitet das Mitglied des Landtags, dass der Zwischenruf von ihm gemacht wurde, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident, ob der Name gelöscht wird oder nicht. 4Im Falle der Nichtlöschung hat das Mitglied des Landtags das Recht des Widerspruchs zum Ältestenrat nach § 183 Abs. 3.