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BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 183
Prüfung des Entwurfs der Niederschrift durch die Rednerin oder den Redner
(1) Die Rednerin oder der Redner erhält den Entwurf der Niederschrift ihrer bzw. seiner Ausführungen zur Durchsicht und ggf. erforderlichen Berichtigung.
(2) 1Die Berichtigung muss sich auf sprachliche Fehler und Unebenheiten beschränken und darf den Sinn der Ausführungen nicht ändern. 2Soweit Hörfehler oder Übertragungsfehler vorgekommen sind, dürfen sie berichtigt werden, auch wenn dadurch der Sinn der Niederschrift geändert wird. 3Die Rednerin oder der Redner bestätigt bei Übermittlung des Entwurfs der Niederschrift in Papierform die Durchsicht am Ende des Entwurfs durch Unterschrift.
(3) 1Anträge auf Änderungen, denen Abs. 2 Sätze 1 und 2 entgegenstehen, können von der Präsidentin oder dem Präsidenten zurückgewiesen werden. 2Bei Widerspruch der Rednerin oder des Redners gegen eine solche Zurückweisung entscheidet der Ältestenrat. 3Dieser kann alle Beweismittel heranziehen.
(4) 1Der durchgesehene Entwurf ist bis zu dem auf dem Dokument genannten Termin dem Stenografischen Dienst zurückzuleiten. 2Hält die Rednerin oder der Redner den Rückgabetermin nicht ein, wird die Niederschrift ihrer oder seiner Ausführungen als nicht autorisiert gekennzeichnet.
(5) 1Spätere Berichtigungen erfolgen gesondert. 2Die Entscheidung über die Zulassung einer späteren Berichtigung trifft die Präsidentin oder der Präsident, im Streitfall der Ältestenrat.