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BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 182
Niederschrift in der Vollversammlung
(1) Die Sitzungen der Vollversammlung einer Legislaturperiode werden fortlaufend nummeriert.
(2) Über die Verhandlungen in der Vollversammlung werden wortgetreue Niederschriften erstellt.
(3) Die Niederschriften werden gedruckt und elektronisch bereitgestellt.
(4) Aufzeichnungen über die Verhandlungen des Landtags (z.B. Stenogramme, Tonaufnahmen) sind nach Weisung des Präsidiums eine angemessene Zeit aufzubewahren.