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BayKompV
Text gilt ab: 03.06.2020
Fassung: 07.08.2013
§ 14
Ökokontomaßnahmen
(1) Als Ökokontomaßnahmen kommen insbesondere dauerhafte Maßnahmen gemäß Anlage 4.1 Spalte 6 und Anlage 4.2 Spalte 5 in Betracht.
(2) Die Ökokontomaßnahme muss eine Aufwertung von mindestens 15 000 Wertpunkten erbringen oder die Ökokontofläche mindestens 2 000 m2 umfassen, bei besonderer ökologischer Bedeutung der Maßnahmen, insbesondere bei hoher Wertigkeit des Ausgangszustands, in begründeten Fällen auch weniger.