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BayKompV
Text gilt ab: 03.06.2020
Fassung: 07.08.2013
§ 3
Wirkraum
1Die Auswirkungen des Eingriffs werden im Wirkraum erfasst. 2Der Wirkraum umfasst den durch den Eingriff betroffenen Raum, in dem sich anlage-, bau- und betriebsbedingte Wirkungen im Sinn des § 14 Abs. 1 BNatSchG ergeben können.