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Verordnung über die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft (Bayerische Kompensationsverordnung – BayKompV) Vom 7. August 2013 (GVBl. S. 517) BayRS 791-1-4-U (§§ 1–24)
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Teil 1 Allgemeine Vorschriften (§§ 1–2)
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Teil 2 Eingriffsermittlung (§§ 3–7)
§ 3 Wirkraum
§ 4 Erfassung und Bewertung des Ausgangszustands
§ 5 Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen von Eingriffen
§ 6 Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
§ 7 Kompensationsbedarf
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Teil 3 Realkompensation (§§ 8–12)
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Teil 4 Ökokonto (§§ 13–17)
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Teil 5 Ersatzzahlungen (§§ 18–22)
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Teil 6 Schlussbestimmungen (§§ 23–24)
[Schlussformel]
Anlage 1 Funktionen zur Beschreibung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds sowie Kriterien zu deren Erfassung
Anlage 2.1 Wesentliche wertbestimmende Merkmale und Ausprägungen des Schutzguts Arten und Lebensräume
Anlage 2.2 Wesentliche wertbestimmende Merkmale und Ausprägungen des Schutzguts Landschaftsbild
Anlage 2.3 Wesentliche wertbestimmende Merkmale und Ausprägungen der Schutzgüter Boden, Wasser, Klima/Luft
Anlage 3.1 Matrix zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs des Schutzguts Arten und Lebensräume in Wertpunkten
Anlage 3.2 Matrix zur Ermittlung und Bewertung des Kompensationsumfangs des Schutzguts Arten und Lebensräume in Wertpunkten
Anlage 4.1 Geeignete Kompensationsmaßnahmen für das Schutzgut Arten und Lebensräume
Anlage 4.2 Geeignete Kompensationsmaßnahmen für die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima/Luft und das Landschaftsbild
Anlage 5 Bemessung der Ersatzzahlungen für Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds
Inhalt
BayKompV
Text gilt ab: 03.06.2020
Fassung: 07.08.2013
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§ 3
Wirkraum
1
Die Auswirkungen des Eingriffs werden im Wirkraum erfasst.
2
Der Wirkraum umfasst den durch den Eingriff betroffenen Raum, in dem sich anlage-, bau- und betriebsbedingte Wirkungen im Sinn des § 14 Abs. 1 BNatSchG ergeben können.