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BayKompV
Text gilt ab: 03.06.2020
Fassung: 07.08.2013
§ 20
Bemessung nach Dauer und Schwere des Eingriffs
(1) 1Bei flächenbezogenen erheblichen Beeinträchtigungen wird die Ersatzzahlung nach der dauerhaft beeinträchtigten Fläche bemessen. 2Hierfür gilt ein Rahmensatz von 1 bis 5 Euro/m2. 3Dabei darf die Ersatzzahlung neun v.H. der Rohbaukosten für Gebäude bzw. der Herstellungskosten ohne Kosten für die nicht baukonstruktiv bedingte technische Ausstattung für sonstige bauliche Anlagen nicht überschreiten.
(2) 1Findet eine Entnahme von Bodenbestandteilen statt, wird der Ersatzzahlung die Menge des entnommenen Materials zugrunde gelegt, die für die nicht ausgleichbaren erheblichen Beeinträchtigungen ursächlich ist. 2Bei der Festsetzung der Ersatzzahlung nach der Entnahmemenge gilt ein Rahmensatz von 0,3 bis 0,8 Euro/m3.
(3) 1Bei sonstigen erheblichen Beeinträchtigungen, die nicht durch Abs. 1 oder Abs. 2 erfasst werden, bemisst sich die Ersatzzahlung bei Gebäuden nach der Höhe der Rohbaukosten und bei sonstigen baulichen Anlagen nach den Herstellungskosten ohne Kosten für die nicht baukonstruktiv bedingte technische Ausstattung. 2Bei der Festsetzung der Ersatzzahlung nach der Höhe dieser Kosten gilt ein Rahmensatz von ein bis neun v.H. 3Bei der Bemessung der Ersatzzahlung für Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds ist die Matrix der Anlage 5 heranzuziehen; dabei bleiben Kosten für Anlagenteile unterhalb der Erdoberfläche außer Betracht.
(4) Der errechnete Betrag ist nach kaufmännischen Grundsätzen auf ganze Euro zu runden.
(5) 1Bei der Anwendung der Rahmensätze nach Abs. 1, 2 oder Abs. 3 ist insbesondere zu berücksichtigen:
1.
der Zeitraum der erheblichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds,
2.
die naturschutzfachliche Wertigkeit der betroffenen Schutzgüter vor dem Eingriff, deren erhebliche Beeinträchtigung nicht oder nicht vollständig kompensierbar ist,
3.
der Grad der erheblichen Beeinträchtigung der betroffenen Schutzgüter,
4.
die sonstigen Auswirkungen des Eingriffs auf Naturhaushalt und Landschaftsbild, bezogen auf die Ausdehnung des Eingriffs und die einzelnen Schutzgüter.
2Bei Erweiterungen und Bündelungen von Vorhaben sind nur die neu hinzukommenden erheblichen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen.
(6) 1Dient ein Eingriff überwiegend und konkret einem öffentlichen Interesse, kann die Ersatzzahlung angemessen vermindert werden. 2Sie darf jedoch die Hälfte der unteren Grenze der Rahmensätze nach Abs. 1 bis 3 nicht unterschreiten.