Inhalt
(1) 1Diese Verordnung findet Anwendung auf alle in Bayern erfolgenden Eingriffe im Sinn von § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und Art. 6 Abs. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG). 2Auf Eingriffe nach Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG findet sie Anwendung, wenn ein Genehmigungsverfahren nach § 17 Abs. 3 BNatSchG durchgeführt wird oder die Eingriffe in ihren Auswirkungen den in Satz 1 genannten Eingriffen entsprechen. 3Sie gilt auch für die Kompensation von Eingriffen im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 8 BNatSchG und der darauf gestützten Bundeskompensationsverordnung.
(2) Die Verordnung findet keine Anwendung auf
- 1.
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Bauleitpläne und Satzungen im Sinn von § 18 Abs. 1 BNatSchG,
- 2.
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Vorhaben im Sinn von § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG,
- 3.
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immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Windkraftanlagen,
- 4.
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den Waldwegebau,
- 5.
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die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen
- a)
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zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ nach § 34 Abs. 5 BNatSchG,
- b)
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nach § 44 Abs. 5 Satz 3 und § 45 Abs. 7 BNatSchG,
- c)
-
nach dem Waldgesetz für Bayern.