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HeilBV
Text gilt ab: 01.07.2025
Fassung: 17.12.1996
§ 18
Staatliche Prüfung
(1) Die staatliche Prüfung in der Physiotherapie gemäß § 2 PhysTh-APrV wird bei einer kombinierten Ausbildung frühestens im sechsten Semester und im dritten Ausbildungsjahr abgelegt.
(2) Die staatliche Prüfung für Logopäden gemäß § 2 LogAPrO wird
1.
bei einer kombinierten Ausbildung frühestens im sechsten Semester und im dritten Jahr der Ausbildung,
2.
bei einem primärqualifizierenden Studiengang frühestens im sechsten Semester
abgelegt.