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HeilBV
Text gilt ab: 01.07.2025
Fassung: 17.12.1996
§ 17
Teilnahmebescheinigung
Abweichend von § 1 Abs. 4 PhysTh-APrV und § 1 Abs. 2 LogAPrO hat die Bescheinigung der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nur für den berufspraktischen Teil der Ausbildung zu erfolgen.