Inhalt
§ 17
Teilnahmebescheinigung
Abweichend von § 1 Abs. 4 PhysTh-APrV und § 1 Abs. 2 LogAPrO hat die Bescheinigung der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nur für den berufspraktischen Teil der Ausbildung zu erfolgen.