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HeilBV
Text gilt ab: 01.07.2025
Fassung: 17.12.1996
§ 12
Art und Dauer der Ausbildung
(1) 1Ausbildungen nach § 10 können als Studiengang an einer Hochschule – primärqualifizierender Studiengang – oder als Studiengang an einer Hochschule in Kombination mit einer berufsfachschulischen Ausbildung – kombinierte Ausbildung – angeboten werden und führen zu den Abschlüssen nach den Sätzen 2 und 3. 2Die Studiengänge werden durch eine Bachelorprüfung abgeschlossen und führen zu einem Bachelorabschluss. 3Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Ausbildungen nach Satz 1 legen außerdem eine staatliche Prüfung nach § 18 ab.
(2) Die Ausbildungsdauer richtet sich hinsichtlich des Studiengangs nach der Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule und hinsichtlich der berufsfachschulischen Ausbildung nach § 3 der Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen (BFSO Gesundheit).