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HeilBV
Text gilt ab: 01.07.2025
Fassung: 17.12.1996
§ 15
Grundlagen- und Orientierungsprüfung
1Die Hochschulen sehen in ihren Prüfungsordnungen vor, welche Modulprüfungen bis zum Ende des zweiten Fachsemesters zu erbringen sind. 2Überschreiten Studierende die Frist nach Satz 1, gelten noch nicht erbrachte Modulprüfungen als erstmals nicht bestanden. 3§ 11 BFSO Gesundheit findet keine Anwendung.