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HeilBV
Text gilt ab: 01.07.2025
Fassung: 17.12.1996
§ 14
Ausgestaltung der Ausbildung
(1) 1Studiengänge werden modularisiert und kompetenzorientiert ausgestaltet. 2Die Hochschule erlässt eine Studien- und Prüfungsordnung, die des Einvernehmens des für die staatliche Prüfung nach § 18 zuständigen Staatsministeriums bedarf. 3Art. 80 Abs. 2 Satz 1 und Art. 84 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) gelten entsprechend.
(2) 1Bei einer kombinierten Ausbildung in der Physiotherapie sind die in der Anlage 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV) aufgeführten Inhalte vollumfänglich zu vermitteln. 2Die in der Anlage 1 Buchst. A PhysTh-APrV aufgeführten Inhalte werden sowohl an der Berufsfachschule als auch an der Hochschule angeboten. 3Einzelheiten ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2. 4Die Verantwortung für den in der Anlage 1 Buchst. A PhysTh-APrV aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht trägt die Hochschule. 5Für die praktische Ausbildung der Anlage 1 Buchst. B PhysTh-APrV liegt die Verantwortung bei der Berufsfachschule. 6Der Ablauf des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie der praktischen Ausbildung wird in einem Studienverlaufsplan strukturiert. 7§ 4 Abs. 6 Satz 1 BFSO Gesundheit gilt entsprechend.
(3) 1Bei einer kombinierten Ausbildung in der Logopädie sind die in den Anlagen 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (LogAPrO) aufgeführten Inhalte vollumfänglich zu vermitteln. 2Die in den Anlagen 1 und 2 LogAPrO aufgeführten Inhalte werden sowohl an der Berufsfachschule als auch an der Hochschule vermittelt. 3Die Fächer „Stimmbildung und Sprecherziehung“, „Praxis der Logopädie“, „Praxis der Fachgebiete“ sowie „Hospitationen“ liegen in der Verantwortung der Berufsfachschule. 4Die in Anlage 2 LogAPrO ausgewiesenen 2 100 Stunden der praktischen Ausbildung können auf 1 900 Stunden reduziert werden. 5Der Ablauf des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie der praktischen Ausbildung wird in einem Studienverlaufsplan strukturiert.
(4) 1Bei einem primärqualifizierenden Studiengang in der Logopädie sind die in den Anlagen 1 und 2 LogAPrO aufgeführten Inhalte vollumfänglich zu vermitteln. 2Für die Bereiche „Stimmbildung“ und „Sprecherziehung“ kann von den in Anlage 1 zur LogAPrO vorgesehenen Stunden abgewichen werden. 3Die in Anlage 2 LogAPrO ausgewiesenen 2 100 Stunden der praktischen Ausbildung können auf 1 900 Stunden reduziert werden. 4Der primärqualifizierende Studiengang wird in einem Studienverlaufsplan strukturiert.