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HeilBV
Text gilt ab: 01.07.2025
Fassung: 17.12.1996
§ 16
Leistungsnachweise
(1) 1Die im Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts gemäß Anlage 1 Buchst. A PhysTh-APrV und Anlage 1 LogAPrO zu erhebenden Leistungsnachweise können bei einer kombinierten Ausbildung nach Maßgabe der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung durch Modulprüfungen erbracht werden. 2In der praktischen Ausbildung gilt § 17 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 3 Satz 2 BFSO Gesundheit.
(2) 1Für einen primärqualifizierenden Studiengang gelten die Regelungen der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung. 2Diese kann vorsehen, dass Leistungsnachweise durch Modulprüfungen erbracht werden.