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Inhaltsverzeichnis
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Heilberufeverordnung (HeilBV) Vom 17. Dezember 1996 (GVBl. S. 549) BayRS 2122-5-G (§§ 1–20)
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Teil 1 Zuständige Behörden zum Vollzug des Rechts der Heilberufe (§§ 1–3)
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Teil 2 Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Richtlinie (EU) 2018/958 gemäß Art. 2 Abs. 5 HKaG (§§ 4–9)
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Teil 3 Ausbildungsangebote gemäß Art. 17 Abs. 3 GDG (§§ 10–18)
§ 10 Anwendungsbereich
§ 11 Ziele
§ 12 Art und Dauer der Ausbildung
§ 13 Bedingungen für die Teilnahme
§ 14 Ausgestaltung der Ausbildung
§ 15 Grundlagen- und Orientierungsprüfung
§ 16 Leistungsnachweise
§ 17 Teilnahmebescheinigung
§ 18 Staatliche Prüfung
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Teil 4 Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 19–20)
[Schlussformel]
Anlage 1 Übersicht über die Zuordnung der Fächer der Stundentafel für die Berufsfachschule für Physiotherapie zu den Modulen in gemeinsamer Verantwortung und der Verantwortung der Hochschule
Anlage 2 Übersicht über die Zuordnung der Fächer der Stundentafel für die Berufsfachschule für Physiotherapie zu den Modulen der Hochschule
Inhalt
HeilBV
Text gilt ab: 01.07.2025
Fassung: 17.12.1996
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§ 10
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Teils gelten für Ausbildungsangebote gemäß Art. 17 Abs. 3 GDG in Verbindung mit
1.
§ 18a MPhG und
2.
§ 8a des Gesetzes über den Beruf des Logopäden.