Inhalt
(1) 1Ausbildungen nach § 10 vermitteln die für die umfassende Berufsausübung erforderlichen fachlichen, personalen und methodischen Kompetenzen entsprechend dem allgemein anerkannten Stand der jeweiligen therapiewissenschaftlichen sowie der medizinischen und weiteren bezugswissenschaftlichen Erkenntnisse auf Grundlage einer Berufsethik einschließlich der zugrundeliegenden Lernkompetenzen sowie der Fähigkeit zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion. 2Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern wird zudem vermittelt, ihre fortlaufende persönliche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig anzuerkennen und lebenslanges Lernen als einen Prozess der eigenen beruflichen Biografie zu verstehen.
(2) Die Ausbildung zur Physiotherapeutin oder zum Physiotherapeuten soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere zu evidenzbasiertem physiotherapeutischen Handeln befähigen, um durch Anwenden geeigneter Verfahren der Physiotherapie in Prävention, kurativer Medizin, Rehabilitation und im Kurwesen Hilfen zur Entwicklung, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung aller Funktionen im somatischen und psychischen Bereich zu geben und bei nicht rückbildungsfähigen Körperbehinderungen Ersatzfunktionen zu schulen.
(3) Die Ausbildung zur Logopädin oder zum Logopäden soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere zur evidenzbasierten logopädischen Handlungsfähigkeit im medizinisch wissenschaftlichen Kontext für die Durchführung von stimm-, sprech-, sprach-, schluck-, hör- und atemtherapeutischen Aufgaben befähigen, um Maßnahmen zur Erhaltung, Förderung, Wiedererlangung oder Verbesserung der physischen und psychischen Situation zu ergreifen.