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HeilBV
Text gilt ab: 01.07.2025
Fassung: 17.12.1996
§ 13
Bedingungen für die Teilnahme
(1) Die Aufnahme eines Studiengangs setzt die Immatrikulation als Studierende oder Studierender voraus.
(2) 1Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer kombinierten Ausbildung sind zugleich Schülerinnen und Schüler einer Berufsfachschule. 2Dementsprechend muss die tatsächliche Aufnahme an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule für Physiotherapie oder Logopädie vorliegen.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 müssen zudem die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung nach den in § 10 genannten Berufsgesetzen vorliegen.