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HG 2024/2025
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 21.06.2024
Art. 9
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze
Das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 334), durch § 4 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 431) und durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 443) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Nach Teil 15 wird folgender Teil 16 eingefügt:
“Teil 16 Einmalige Integrations-, Asyl- und Digitalisierungspauschale für Kommunen “
“Art. 118
Integrationspauschale
(1) 1Der Freistaat Bayern gewährt den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden eine einmalige Integrations-, Asyl- und Digitalisierungspauschale (Integrationspauschale) gemäß der Aufstellung in der Anlage. 2Zuständig für den Vollzug sind die Regierungen.
(2) 1Die Integrationspauschale ist zu jeweils 15 % für Ausgaben in den Bereichen
1.
Integration,
2.
Asyl und
3.
Digitalisierung der unteren Ausländerbehörden
zu verwenden. 2Den verbleibenden Teil ordnen die Landkreise und kreisfreien Gemeinden ihrem Bedarf entsprechend einem oder mehreren der Bereiche zu.“
2.
Der bisherige Teil 16 wird Teil 17.
3.
Der bisherige Art. 118 wird Art. 119 und Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
“(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2026 treten
1.
Art. 118 und
2.
die Anlage
außer Kraft.“
4.
Folgende Anlage wird angefügt: