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Art. 9
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze
Das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 334), durch § 4 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 431) und durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 443) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
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Nach Teil 15 wird folgender Teil 16 eingefügt:
“Teil 16 Einmalige Integrations-, Asyl- und Digitalisierungspauschale für Kommunen “
“Art. 118
Integrationspauschale
(1) 1Der Freistaat Bayern gewährt den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden eine einmalige Integrations-, Asyl- und Digitalisierungspauschale (Integrationspauschale) gemäß der Aufstellung in der Anlage. 2Zuständig für den Vollzug sind die Regierungen.
(2) 1Die Integrationspauschale ist zu jeweils 15 % für Ausgaben in den Bereichen
- 1.
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Integration,
- 2.
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Asyl und
- 3.
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Digitalisierung der unteren Ausländerbehörden
zu verwenden. 2Den verbleibenden Teil ordnen die Landkreise und kreisfreien Gemeinden ihrem Bedarf entsprechend einem oder mehreren der Bereiche zu.“
- 2.
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Der bisherige Teil 16 wird Teil 17.
- 3.
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Der bisherige Art. 118 wird Art. 119 und Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
“(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2026 treten
- 1.
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Art. 118 und
- 2.
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die Anlage
außer Kraft.“
- 4.
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Folgende Anlage wird angefügt: