Art. 8
Sonstige Ermächtigungen und Regelungen
(1) Folgende Regelungen und Ermächtigungen gelten weiter:
- 1.
-
Art. 4 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 1971/1972,
- 2.
-
Art. 8 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 1979/1980,
- 3.
-
Art. 8 Abs. 12 des Haushaltsgesetzes 2011/2012,
- 4.
-
Art. 8 Abs. 6, 8 und 16 des Haushaltsgesetzes 2017/2018,
- 5.
-
Art. 8 Abs. 6 mit Ausnahme des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 11 sowie 13 bis 16 des Haushaltsgesetzes 2019/2020,
- 6.
-
Art. 8 Abs. 6, 7, 12 und 14 des Haushaltsgesetzes 2021,
- 7.
-
Art. 8 Abs. 7 und Abs. 10 mit Ausnahme des Projekts „Werdenfels 2026+“ sowie Abs. 16 des Haushaltsgesetzes 2022 und
- 8.
-
Art. 8 Abs. 5, Abs. 7 mit Ausnahme des Projekts „Unterfranken-Netze“ sowie Abs. 8 und 11 des Haushaltsgesetzes 2023.
(2) 1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, für Vorhaben zur Durchführung von Energieeinsparmaßnahmen in bestehenden staatlichen Gebäuden dem Abschluss von Energiespar-Contracting-Verträgen mit einem Gesamtvolumen von bis zu 10 000 000 € jährlich zuzustimmen, wenn sämtliche entstehenden Kosten, einschließlich Zins- und Tilgungsaufwand, innerhalb einer Vertragslaufzeit von höchstens zwölf Jahren aus den erwarteten Energieeinsparungen getragen werden können und die Wirtschaftlichkeit gewährleistet ist. 2Dabei kann eine einwendungs- und einredefreie Forfaitierung der Grundvergütung bis zu einem Anteil von höchstens 70 % zugelassen werden. 3Ist der Anteil der laufenden Zahlungsverpflichtungen, der auf die getätigten Investitionen des Contractors in technische Geräte, Anlagen und Sachen entfällt, geringer, gilt der niedrigere Prozentwert.
(2a) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, zum Bezug von Nutzenergie für staatliche Gebäude im Weg von Energieliefer-Contracting dem Abschluss von Verträgen des Freistaates Bayern zuzustimmen, die eine einwendungs- und einredefreie Forfaitierung von bis zu 100 % des die Investitionen abbildenden Grundpreises der vertragsgegenständlichen Energielieferung vorsehen, wenn der Freistaat Bayern unbelastetes Eigentum an sämtlichen Sachen erhält, die der Contractor zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Energieliefer-Contracting-Vertrag einbringt oder mit einem Grundstück des Freistaates Bayern verbindet. 2Soweit die Summe der Raten des die Investitionskosten abbildenden Grundpreises im Einzelfall 1 000 000 € bezogen auf die Vertragslaufzeit nicht überschreitet, gilt die Ermächtigung nach Satz 1 bis zu einem Gesamtvolumen von 10 000 000 €; das Gesamtvolumen bemisst sich nach der Jahressumme des die Investitionskosten abbildenden Grundpreises aus den Energieliefer-Contracting-Verträgen.
(3) 1Die Bestände der Rücklagen und Sondervermögen können bis zu ihrer Inanspruchnahme im Rahmen der Liquiditätssteuerung des Gesamthaushalts eingesetzt werden. 2Soweit dadurch oder aus sonstigen liquiditätsmäßigen Gründen die bestehende Kreditermächtigung für die Anschlussfinanzierung auslaufender Altschulden noch nicht beansprucht werden muss, kann sie in die folgenden Haushaltsjahre übertragen werden.
(4) Nach Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird zugelassen, dass Betreibern von Kinderbetreuungseinrichtungen Räumlichkeiten in staatseigenen Liegenschaften gegen einen verbilligten Mietzins oder unter vollständigem Verzicht auf einen Mietzins überlassen werden, wenn
- 1.
-
der Elternbeitrag für den Besuch den in der jeweiligen kommunalen Beitragssatzung festgelegten Besuchsbeitrag, hilfsweise den durchschnittlichen Besuchsbeitrag freigemeinnütziger Träger in der Gemeinde, nicht überschreitet und
- 2.
-
in der Kindertageseinrichtung Betreuungsplätze für Kinder von staatlichen Bediensteten bereitgehalten werden.
(5) 1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, die Abgabe jeweils einer oder mehrerer Garantien im Rahmen der Ausschreibung von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr
- 1.
-
für das Projekt „Regionalverkehr Lech-Allgäu“ bis zu einem Betrag von insgesamt 800 000 000 €,
- 2.
-
für das Projekt „Isar-Noris-Altmühl“ bis zu einem Betrag von insgesamt 1 400 000 000 €,
- 3.
-
für das Projekt „Neigetechnik Bayern“ bis zu einem Betrag von insgesamt 3 800 000 000 €,
- 4.
-
für das Projekt „Rosenheimer Kreuz“ bis zu einem Betrag von insgesamt 1 050 000 000 €,
- 5.
-
für das Projekt „S-Bahn-Nürnberg 2031+“ bis zu einem Betrag von insgesamt 1 300 000 000 €,
- 6.
-
für das Projekt „Regionalverkehr Mainfranken Los 1 + Los 2“ bis zu einem Betrag von insgesamt 1 600 000 000 €
anzubieten, mit denen es umfassend für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung der Schienenfahrzeuge gegenüber Dritten einsteht (Finanzierungsgarantie). 2Die Laufzeit der Garantien darf jeweils maximal 28 Jahre, im Fall des Satzes 1 Nr. 3 maximal 32 Jahre, betragen; sie kann bei Bedarf bis zum Ende des bei Ablauf der Laufzeit laufenden Rechnungsjahrs verlängert werden. 3Damit verbunden ist die Verpflichtung, den Wiedereinsatz der Schienenfahrzeuge während der Amortisationszeit sicherzustellen.
(6) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, der Stadibau – Gesellschaft für den Staatsbedienstetenwohnungsbau in Bayern mit beschränkter Haftung an den nach Abschluss des Umlegungsverfahrens unter Einbringung der staatseigenen Grundstücke Flurstück-Nrn. 1863 und 1866 jeweils der Gemarkung Garching bei München entstehenden staatseigenen Flächen von rund 7300 m² sowie nach Abschluss des Umlegungsverfahrens unter Einbringung des staatseigenen Grundstücks Flurstück-Nr. 1993 der Gemarkung Feldmoching entstehenden staatseigenen Flächen von rund 3 000 m² jeweils ein auf die Dauer von 60 Jahren befristetes, unentgeltliches Erbbaurecht sowie die auf die Dauer von 60 Jahren befristete unentgeltliche Ausübung des Nutzungsrechts in einem Umfang von bis zu 37 Stellplätzen in der Quartiersgarage für Zwecke des Staatsbedienstetenwohnungsbaus einzuräumen.
(7) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, der Stadibau – Gesellschaft für den Staatsbedienstetenwohnungsbau in Bayern mit beschränkter Haftung in Ergänzung zu der Ermächtigung in Art. 8 Abs. 7 des Haushaltsgesetzes 2021 an dem staatseigenen Grundstück Flurstück-Nr. 394/82 mit rund 530 m² und an einer noch zu vermessenden Teilfläche mit etwa 33 m² des staatseigenen Grundstücks Flurstück-Nr. 393 jeweils der Gemarkung Schwabing ein auf die Dauer von 60 Jahren befristetes, unentgeltliches Erbbaurecht für Zwecke des Staatsbedienstetenwohnungsbaus einzuräumen.
(8) 1Nach Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird zugelassen, Gemeinden und Gemeindeverbänden die Anbringung und den Betrieb von Sirenenanlagen zur Warnung der Bevölkerung auf staatlichen Liegenschaften unentgeltlich zu gestatten, sofern nicht genügend geeignete gemeindeeigene Standorte für die Anbringung einer Sirene vorhanden sind. 2Nicht dazu zählen Installations-, Betriebs- und Wartungskosten für die Sirenenanlagen.
(9) Der Landtag wird ermächtigt, mit dem in einem Vergabeverfahren noch zu ermittelnden wirtschaftlichsten Betreiber einen Managementvertrag über den Betrieb der Landtagsgastronomie abzuschließen und sich in diesem Rahmen zu verpflichten, dem Betreiber durch den Betrieb der Landtagsgastronomie veranlasste etwaige Verluste von bis zu 250 000 € jährlich auszugleichen.
(10) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, den im Rahmen der Umsetzung der Zweiten S-Bahn-Stammstrecke München aus Mitteln des Art. 13c Abs. 2 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes bereitgestellten Komplementärfinanzierungsanteil in Höhe von bis zu 450 000 000 € unabhängig von den grundsätzlich gemäß Art. 21 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern zu beachtenden Vorgaben auch im Vorgriff auf künftige nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz zuwendungsfähige Kosten einsetzen zu können.
(11) Das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention wird ermächtigt, eine Ausfallbürgschaft zugunsten der Pflegeausbildungsfonds Bayern Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Absicherung notwendiger Fremdkapitalaufnahmen der Pflegeausbildungsfonds Bayern Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Überbrückung eines Liquiditätsengpasses des Ausgleichsfonds gemäß den §§ 26 bis 36 des Pflegeberufegesetzes bis zu einer Höhe von 40 000 000 € jährlich zu übernehmen.
(12) Das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention wird ermächtigt, zur Sicherstellung der Betriebsfähigkeit einer Quarantäneeinrichtung eine Verpflichtung zur Übernahme der nicht durch Behandlungsvergütungen und die Vergütung von Vorhaltungskosten durch die Sozialleistungsträger gedeckten Kosten einschließlich Erlösausfälle bis zu einem Betrag in Höhe von 2 000 000 € jährlich zu übernehmen.
(13) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, auf Entschädigungszahlungen des Studierendenwerks Würzburg in Höhe von bis zu 150 000 € für die teilweise Nutzung des staatseigenen Grundstücks Flurstücks-Nr. 3066/96 der Gemarkung Würzburg für Hausanschlussleitungen, Abstandsflächen, Baustelleneinrichtung sowie für Umgriffsflächen zu verzichten.
(14) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, zur Verbesserung der Liquidität im Grundstock K Anteile der E.ON SE zu veräußern.
(15) Gemäß Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird zugelassen,
- 1.
-
Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Freistaates Bayern die Nutzung der Basisdienste des BayernPortals und der Geodateninfrastruktur Bayern sowie des BayernWLAN ganz oder teilweise unentgeltlich einzuräumen, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist; kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeinden, Landkreise einschließlich Landratsämter und Bezirke) sowie Verwaltungsgemeinschaften ist die Nutzung der BayernBox ganz oder teilweise unentgeltlich einzuräumen,
- 2.
-
natürlichen und juristischen Personen die Endnutzung der Basisdienste des BayernPortals, der BayernApp sowie des BayernWLAN und der Einrichtungen der BayernLabs ganz oder teilweise unentgeltlich zu gestatten und
- 3.
-
Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Freistaates Bayern die Nutzung von Leistungen der digitalen Innovationslabore, des Digital.Campus für digitale Qualifizierungsmaßnahmen, der BayernApp, einer Plattform zum Austausch von Online-Diensten sowie zentraler Online-Dienste, die im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes erstellt werden, ganz oder teilweise unentgeltlich zu gestatten.
(16) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie wird ermächtigt, der Bayerischen Staatsforsten, Anstalt des öffentlichen Rechts, ein auf die Dauer von 80 Jahren befristetes, unentgeltliches Erbbaurecht an den staatseigenen Grundstücken Flurstück-Nrn. 610, 610/1, 610/2 und 610/3 der Gemarkung Feucht zu rund 6 400 m² einzuräumen.
(17) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie wird ermächtigt, der Stiftung Bayerische Gedenkstätten zur Erweiterung der KZ-Gedenkstätte Mühldorfer Hart um den Bereich der ehemaligen Bunkeranlagen und des Trümmerfeldes der Bunkerbögen das Eigentum an den erforderlichen Teilflächen aus den Flurstück-Nrn. 2319/1, 2320, 2321, 2322/2, 2322, 2323, 2324, 2325 und 2326 der Gemarkung Ampfing sowie aus den Flurstück-Nrn. 944, 945, 946 und 968 der Gemarkung Mettenheim mit insgesamt rund 30 000 m² unentgeltlich zu übertragen.
(18) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, der Stadibau – Gesellschaft für den Staatsbedienstetenwohnungsbau in Bayern mit beschränkter Haftung an den staatseigenen Grundstücken Flurstück-Nrn. 1985/43 zu 1 142 m2, 1985/44 zu 1 147 m2 und 1983/2 zu 1 583 m2 jeweils Gemarkung Moosach, Flurstück-Nrn. 205 zu 1 886 m2, 212/2 zu 1 235 m2, 212/3 zu 1 747 m2, 369/13 zu 1 144 m2 und 369/14 zu 1 000 m2 jeweils Gemarkung Untermenzing sowie Flurstück-Nrn. 338/3 zu 2 158 m2, 338/5 zu 2 864 m2, 342/4 zu 2 765 m2, 343/5 zu 2 186 m2, 343/7 zu 2 597 m2, 344/6 zu 2 611 m2, 344/7 zu 3 321 m2, 357/20 zu 578 m2 und 359 zu 2 680 m2 jeweils Gemarkung Obermenzing jeweils ein auf die Dauer von 60 Jahren befristetes, unentgeltliches Erbbaurecht für Zwecke des Staatsbedienstetenwohnungsbaus einzuräumen.
(19) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, der Stadibau – Gesellschaft für den Staatsbedienstetenwohnungsbau in Bayern mit beschränkter Haftung an dem staatseigenen Grundstück Flurstück-Nr. 5615 der Gemarkung München, Sektion 3, zu 1 419 m² ein auf die Dauer von 60 Jahren befristetes, unentgeltliches Erbbaurecht für Zwecke des Staatsbedienstetenwohnungsbaus einzuräumen.
(20) 1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, der Stadibau – Gesellschaft für den Staatsbedienstetenwohnungsbau in Bayern mit beschränkter Haftung an den staatseigenen Grundstücken Flurstück-Nr. 554/5 der Gemarkung Dachau mit 3 840 m2, Flurstück-Nrn. 12844/7, 12844/23 und 12844/24 jeweils der Gemarkung München, Sektion 7, mit insgesamt 3 781 m² und Flurstück-Nrn. 5637 und 5638 jeweils der Gemarkung München, Sektion 3, mit insgesamt 765 m2 jeweils ein auf die Dauer von 60 Jahren befristetes, unentgeltliches Erbbaurecht sowie die auf die Dauer von 60 Jahren befristete unentgeltliche Ausübung des Nutzungsrechts in einem Umfang von bis zu 20 Stellplätzen für Zwecke des Staatsbedienstetenwohnungsbaus einzuräumen. 2Auf die Zahlung von Ablösesummen hinsichtlich etwaiger Gebäuderestwerte auf diesen Grundstücken kann verzichtet werden.
(21) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, für die Umsetzung der Maßnahme zur Verlängerung der S-Bahn-Linie 7 von Wolfratshausen nach Geretsried eine Garantieerklärung für den Bundesanteil nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in Höhe von bis zu 170 000 000 € abzugeben.
(22) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, gegenüber der LfA Förderbank Bayern eine Garantie in Höhe von bis zu 1 000 000 000 € zur Absicherung von Risiken aus dem Engagement in Risikokapitalfonds zu übernehmen, die nicht durch einen vorrangig in Anspruch zu nehmenden Haftungsstock abgedeckt sind.
(23) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, eine selbstschuldnerische Bürgschaft zugunsten der BayernHeim Gesellschaft mit beschränkter Haftung bis zu einer Höhe von 144 000 000 € für die Darlehen des Unternehmens einschließlich der damit zusammenhängenden Zinsen gegenüber den Kredit gewährenden Banken bis zur Endfälligkeit der verbürgten Kredite, maximal jedoch bis zum 31. Dezember 2029, zu übernehmen.
(24) 1Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, das Eigentum an zum Grundstockvermögen gehörigen und in seiner Verwaltung befindlichen Kulturgütern, die entsprechend der „Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz“ von 1999 als NS-verfolgungsbedingt entzogen zu gelten haben, den Berechtigten unentgeltlich zu übertragen. 2Dies umfasst auch Rückgaben aufgrund von Empfehlungen der Beratenden Kommission und in deren Nachfolge von Schiedssprüchen des Schiedsgerichts NS-Raubgut im Zusammenhang mit der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter, insbesondere aus jüdischem Besitz. 3Auf der Grundlage von Schiedssprüchen des Schiedsgerichts NS-Raubgut kann das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Kulturgüter auch teilweise restituieren und dazu anteilig Miteigentum an die Berechtigten übertragen, um einen gemeinsamen Verkauf unter Teilung des Erlöses vorzunehmen.
(25) 1Die Staatsministerien der Finanzen und für Heimat sowie für Gesundheit, Pflege und Prävention werden ermächtigt, im Zusammenhang mit den Anträgen auf Auszahlung von Fördermitteln aus dem Transformationsfonds nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) gegenüber dem Bund die Erklärung der Verpflichtung abzugeben, die Voraussetzungen des § 12b Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a KHG einzuhalten. 2Die Ermächtigung nach Satz 1 kann von den Staatsministerien nach Satz 1 an für den Vollzug der Förderung zuständige nachgeordnete Behörden des Freistaates Bayern weitergegeben werden.
(26) 1Das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention wird ermächtigt, zur Sicherstellung der Betriebsfähigkeit und zur Vorhaltung einer Sonderisolierstation entsprechende Verträge mit Kliniken und Universitätskliniken abzuschließen und darin eine Verpflichtung zur Übernahme der nicht durch Behandlungsvergütungen und die Vergütung von Vorhaltungskosten durch die Sozialleistungsträger gedeckten Kosten einschließlich Erlösausfälle bis zu einem Betrag in Höhe von 70 000 000 € jährlich zu übernehmen. 2Das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention wird ferner ermächtigt, im Falle einer unvorhergesehenen Abmeldung der in Satz 1 genannten Sonderisolierstation für den Zeitraum des Vertretungsfalls im Rahmen der Ermächtigung nach Satz 1 eine entsprechende Vereinbarung mit anderen Kliniken, Klinikträgern oder Ländern zu schließen.