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HG 2024/2025
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 21.06.2024
Art. 6m
Stellenhebungen an Förderschulen, Beruflichen Schulen, Realschulen und Gymnasien
1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags durch Stellenplanüberleitung im Stellenplan des Einzelplans 05 des Haushaltsjahres 2025 in den Kapiteln 05 13 bis 05 19 Stellenhebungen für Lehrer bei den funktionslosen Beförderungsämtern in Höhe von insgesamt 5 000 000 € Jahreskosten vorzunehmen. 2Die kostenwirksam gehobenen Stellen dürfen ab 1. November 2025 in ihrer neuen Wertigkeit in Anspruch genommen werden.