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HG 2024/2025
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 21.06.2024
Art. 6i
Stellenhebungen im Haushaltsjahr 2025
(1) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags durch Stellenplanüberleitung im Stellenplan des Haushaltsjahres 2025 kostenneutrale Stellenhebungen in Höhe von bis zu insgesamt 5 000 000 € vorzunehmen. 2Die Jahreskosten in Höhe von 5 000 000 € verteilen sich wie folgt auf die Einzelpläne:
Einzelplan
Jahreskosten
02
20 000 €
03
2 099 000 €
04
698 000 €
05
40 000 €
06
1 085 000 €
07
32 000 €
08
168 000 €
09
124 000 €
10
103 000 €
11
16 000 €
12
123 000 €
14
47 000 €
15
432 000 €
16
13 000 €.
3Stellenhebungen im Einzelplan 13 (Allgemeine Finanzverwaltung), die im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat liegen, können aus dem in Satz 2 festgelegten Anteil des Einzelplans 06 erfolgen.
(2) Die Stellenhebungen gemäß Abs. 1 sind durch die entsprechende Einsparung von Stellen, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Stellenbindung unterliegen, zu finanzieren.
(3) 1Die im Jahr 2025 gemäß Abs. 1 kostenneutral gehobenen Stellen dürfen ab dem 1. November 2025 in ihrer neuen Wertigkeit in Anspruch genommen werden. 2Die Einsparung gemäß Abs. 2 erfolgt zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt.
(4) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann die für die Stellenhebungen nach den Abs. 1 und 3 benötigten Ausgabemittel in andere Einzelpläne oder andere Haushaltsstellen umsetzen.