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HG 2024/2025
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 21.06.2024
Art. 6b
Konsolidierungsmaßnamen im Personalbereich, Stellenmoratorium, Stelleneinzug
(1) Für den Doppelhaushalt 2026/2027 werden für das Haushaltsjahr 2026 keine kostenwirksamen neuen Stellen vorgesehen.
(2) Der Stellenbestand soll mittelfristig, voraussichtlich beginnend mit dem Doppelhaushalt 2026/2027, durch strikte Aufgabenüberprüfung, Einsatz von moderner Technik und konsequenten Bürokratieabbau bis 2030 um 5 000 Stellen reduziert werden.