Inhalt
    
    
            
              § 4
               Erneuter Eintritt in das Gymnasium 
              
             
             1Schülerinnen und Schüler, die während des Schuljahres an die Mittelschule gewechselt sind, gelten bei erneutem Eintritt in das Gymnasium nur dann als Wiederholungsschülerinnen und -schüler, wenn der Wechsel an die Mittelschule nach dem Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 5 erfolgt. 2Die Bestimmungen über die Altersgrenze und § 30 Abs. 4 bleiben unberührt.