Inhalt

FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 49
Besonderheiten der Ausbildungsrichtung Medizintechnik
(1) Ferienpraktikum und Strahlenschutzausbildung sind Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung.
(2) Die schriftliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer
1.
technische Physik: Bearbeitungszeit 120 Minuten,
2.
medizinische Grundlagen: Bearbeitungszeit 120 Minuten,
3.
Medizingerätetechnik: Bearbeitungszeit 180 Minuten,
4.
Elektronik: Bearbeitungszeit 180 Minuten.
(3) Die praktische Abschlussprüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs Gerätesicherheitstechnik mit einer Bearbeitungszeit von 180 Minuten.