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FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 40
Schriftliche Prüfung
1Die Aufgaben werden vom Staatsministerium für jede Ausbildungsrichtung gesondert erstellt. 2Das Staatsministerium kann bei Bedarf in einzelnen oder allen Fächern eine andere Stelle mit der Aufgabenerstellung beauftragen. 3Bei mehreren zur Wahl gestellten Aufgaben trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den fachlich zuständigen Lehrkräften des Prüfungsausschusses am Prüfungstag die Auswahl. 4Bei Parallelklassen können für jede Klasse verschiedene Aufgaben gewählt werden.