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FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 45
Abschlusszeugnis
(1) 1Das Abschlusszeugnis enthält
1.
die Gesamtnoten der Fächer des zweiten Studienjahres,
2.
die Jahresfortgangsnoten der Fächer, die im ersten Studienjahr abgeschlossen wurden,
3.
die Prüfungsgesamtnote,
4.
die zuzuerkennende Berufsbezeichnung sowie
5.
die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens.
2Das Abschlusszeugnis muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen. 3Neben dem Abschlusszeugnis erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine Urkunde über die Zuerkennung der Berufsbezeichnung. 4Die Urkunde muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen und die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens enthalten.
(2) 1Die Prüfungsgesamtnote wird aus der Summe der Noten der Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer geteilt durch die Anzahl der eingerechneten Noten auf zwei Dezimalstellen errechnet. 2Als Prüfungsgesamtnote erhalten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die Note
1.
„sehr gut“
mit einer Prüfungsgesamtnote bis 1,50,
2.
„gut“
mit einer Prüfungsgesamtnote von 1,51 bis 2,50,
3.
„befriedigend“
mit einer Prüfungsgesamtnote von 2,51 bis 3,50,
4.
„ausreichend“
mit einer Prüfungsgesamtnote von 3,51 bis 4,50.
(3) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Jahreszeugnis, das die Leistungen im Studienjahr ohne Einbeziehung der Abschlussprüfung, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Abschlussprüfung und einen Hinweis enthält, ob die Abschlussprüfung gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.
(4) Über das Abschlusszeugnis und über das Jahreszeugnis gemäß Abs. 3 beschließt der Prüfungsausschuss.
(5) Eine allgemeine Beurteilung nach Art. 54 Abs. 4 Satz 3 BayEUG wird nicht aufgenommen.