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FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 44
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) 1Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest. 2In Fächern, die Gegenstand der Abschlussprüfung waren, wird die Gesamtnote aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. 3Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. 4Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. 5Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel in Fächern der schriftlichen und der praktischen Prüfung die Prüfungsnote, in sonstigen Fächern die Jahresfortgangsnote den Ausschlag. 6In Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, gilt die Jahresfortgangsnote als Gesamtnote.
(2) 1Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung. 2Die Abschlussprüfung ist nicht bestanden, wenn in einem Fach der schriftlichen oder praktischen Abschlussprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4 oder wenn in einem anderen Vorrückungsfach die Gesamtnote 6 oder in zwei anderen Vorrückungsfächern jeweils die Gesamtnote 5 erzielt wurde. 3Vorrückungsfächer, die im ersten Studienjahr abgeschlossen wurden, sind mit zu berücksichtigen.