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FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 39
Festsetzung der Jahresfortgangsnoten, Ausschluss von der Prüfung
(1) 1Vor Beginn der Abschlussprüfung setzt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Lehrkräfte die Jahresfortgangsnoten der im aktuellen Studienjahr unterrichteten Fächer fest. 2Diese werden der oder dem Studierenden vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt. 3Für Jahresfortgangsnoten aus früheren Studienjahren bleibt § 28 Abs. 4 Satz 1 und 2 unberührt.
(2) Eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ist ausgeschlossen,
1.
solange gemäß § 28 Abs. 2 eine Jahresfortgangsnote in einem Prüfungsfach nicht festgesetzt werden kann oder
2.
wenn mehr als fünf Unterrichtstage im jeweiligen Studienjahr ohne ausreichende Entschuldigung versäumt wurden.