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FachV-LE/QE2+3
Text gilt ab: 01.03.2021
Fassung: 02.12.2012
§ 8
Zweck und Bezeichnung der Prüfung
(1) 1In der Qualifikationsprüfung soll festgestellt werden, ob die Anwärter und Anwärterinnen die erforderlichen fachlichen und allgemeinen Kenntnisse und Fähigkeiten für den fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung besitzen. 2Die Qualifikationsprüfung wird vom Staatsministerium durchgeführt und trägt die Bezeichnung „Staatsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung“ bzw. „Staatsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung“.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.