Inhalt
§ 15
Nichtbestehen der Prüfung
Die Qualifikationsprüfung ist nicht bestanden, wenn
- 1.
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die Durchschnittspunktzahl der gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 2 Satz 1 ermittelten schriftlichen Prüfungsnote schlechter als 5,00 Punkte ist oder
- 2.
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die Gesamtprüfungsnote schlechter als 5,00 Punkte ist.