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FachV-LE/QE2+3
Text gilt ab: 01.03.2021
Fassung: 02.12.2012
§ 15
Nichtbestehen der Prüfung
Die Qualifikationsprüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
die Durchschnittspunktzahl der gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 2 Satz 1 ermittelten schriftlichen Prüfungsnote schlechter als 5,00 Punkte ist oder
2.
die Gesamtprüfungsnote schlechter als 5,00 Punkte ist.