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FachV-LE/QE2+3
Text gilt ab: 01.03.2021
Fassung: 02.12.2012
§ 18
Wiederholung der Prüfung
(1) 1Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung zum nächsten Prüfungstermin einmal wiederholen. 2Die betroffenen Prüflinge werden darüber vom jeweiligen Prüfungsausschuss schriftlich informiert.
(2) Der Antrag auf Wiederholung der Prüfung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu stellen.