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FachV-LE/QE2+3
Text gilt ab: 01.03.2021
Fassung: 02.12.2012
§ 13
Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfung
(1) 1Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden jeweils von zwei Prüfern bzw. Prüferinnen selbstständig und unabhängig unter Verwendung der folgenden Noten und Punktzahlen bewertet:
sehr gut
(1)
eine besonders hervorragende Leistung
=
14 bis 15 Punkte,
gut
(2)
eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft
=
11 bis 13 Punkte,
befriedigend
(3)
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
=
8 bis 10 Punkte,
ausreichend
(4)
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
=
5 bis 7 Punkte,
mangelhaft
(5)
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
=
2 bis 4 Punkte,
ungenügend
(6)
eine völlig unbrauchbare Leistung
=
0 bis 1 Punkt.
2Weichen die Bewertungen der beiden Prüfer oder Prüferinnen um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, so ist das Ergebnis das Mittel. 3Bei größeren Abweichungen sollen die beiden Prüfer oder Prüferinnen versuchen, sich zu einigen oder sich bis auf zwei Punkte anzunähern.
(2) 1In der mündlichen Prüfung nach § 12 Abs. 1 wird die Leistung in jedem der drei Prüfungsfächer von der Prüfungskommission in gemeinsamer Beratung unter Verwendung der Noten und Punktzahlen nach Abs. 1 bewertet. 2Die Durchschnittspunktzahl errechnet sich auf zwei Dezimalstellen aus der Summe der einzelnen Punktzahlen, geteilt durch drei. 3Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(3) 1Der Kurzvortrag nach § 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 einschließlich des vertiefenden Gesprächs wird von der Prüfungskommission in gemeinsamer Beratung unter Verwendung der Noten und Punktzahlen nach Abs. 1 bewertet. 2Neben der fachlichen Darstellung sind vor allem Präsentation und Argumentation zu berücksichtigen.
(4) 1Im Prüfungsgespräch nach § 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 wird die Leistung in jedem der vier Prüfungsfächer von der Prüfungskommission in gemeinsamer Beratung unter Verwendung der Noten und Punktzahlen nach Abs. 1 bewertet. 2Die Durchschnittspunktzahl des Prüfungsgesprächs errechnet sich auf zwei Dezimalstellen aus der Summe der einzelnen Punktzahlen, geteilt durch vier. 3Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(5) Kommt eine Einigung bei der Bewertung der Prüfungsleistungen nicht zustande, entscheidet im Falle des Abs. 1 das vorsitzende Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses, im Falle der Abs. 2 bis 4 das vorsitzende Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission.