Inhalt

FachV-LE/QE2+3
Text gilt ab: 01.03.2021
Fassung: 02.12.2012
§ 10
Prüfungsgegenstand
1Es ist das dem Ausbildungsrahmenplan und dem Ausbildungsplan entsprechende Grundlagen- und Methodenwissen zu prüfen. 2Am Rand liegendes Einzelwissen darf nicht Schwerpunkt einer Prüfungsaufgabe sein. 3In einzelnen Prüfungsfächern können die Aufgaben auch fächerübergreifend gestaltet werden, wenn dies den Gegebenheiten der Praxis entspricht.