Inhalt
§ 14
Ermittlung der Gesamtprüfungsnote
(1) 1Bei der Ermittlung der Gesamtprüfungsnote für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene werden die Punktzahlen des schriftlichen Prüfungsfachs 1 zweifach, die Punktzahlen der schriftlichen Prüfungsfächer 2 und 3 sowie der Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung je einfach gezählt. 2Die Summe hieraus, geteilt durch fünf, ergibt die Gesamtpunktzahl. 3Sie ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. 4Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(2) 1Bei der Ermittlung der Gesamtprüfungsnote für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene werden die Punktzahlen des schriftlichen Prüfungsfachs 1 und des Prüfungsgesprächs je dreifach, die Punktzahlen der schriftlichen Prüfungsfächer 2, 3 und 4 sowie des Kurzvortrags je zweifach gezählt. 2Die Summe hieraus, geteilt durch 14, ergibt die Gesamtpunktzahl. 3Sie ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. 4Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(3) Für die Gesamtprüfungsnote gilt:
13,50
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bis
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15,00
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Punkte
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=
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sehr gut
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(1),
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11,00
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bis
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13,49
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Punkte
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=
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gut
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(2),
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8,00
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bis
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10,99
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Punkte
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=
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befriedigend
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(3),
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5,00
|
bis
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7,99
|
Punkte
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=
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ausreichend
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(4),
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2,00
|
bis
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4,99
|
Punkte
|
=
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mangelhaft
|
(5),
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0
|
bis
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1,99
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Punkte
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=
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ungenügend
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(6).
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