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FachV-LE/QE2+3
Text gilt ab: 01.03.2021
Fassung: 02.12.2012
§ 12
Mündliche Prüfung
(1) 1Die mündliche Prüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene findet nach der schriftlichen Prüfung statt. 2Prüfungsgegenstand der mündlichen Prüfung sind Fragen zu den schriftlichen Prüfungsfächern 1 bis 3, im schriftlichen Prüfungsfach 2 ergänzt um Fragen aus der Vermessungskunde. 3Die mündliche Prüfung dauert je Prüfling 30 Minuten. 4In der Regel sollen drei Prüflinge gemeinsam geprüft werden.
(2) 1Die mündliche Prüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene findet nach der schriftlichen Prüfung statt. 2Sie erstreckt sich auf die Prüfungsfächer der schriftlichen Prüfung. 3Die mündliche Prüfung umfasst je Prüfling:
1.
einen Kurzvortrag von zehn Minuten mit anschließendem vertiefenden Gespräch von zehn Minuten Dauer,
2.
ein Prüfungsgespräch von 40 Minuten Dauer.
4Für den Kurzvortrag nach Satz 3 Nr. 1 erhalten die Prüflinge 30 Minuten vor Beginn drei Themen zur Wahl. 5Im Prüfungsgespräch nach Satz 3 Nr. 2 sollen in der Regel zwei Prüflinge gemeinsam geprüft werden.