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FachV-J
Text gilt ab: 01.06.2018
Fassung: 08.09.2014
§ 9
Aufsichtsarbeiten und Leistungsnachweise
(1) 1Während des Vorbereitungsdienstes sind schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen und Leistungsnachweise zu erbringen; der Vorbereitungsdienst schließt mit der Qualifikationsprüfung ab. 2Leistungsnachweise können sich auf die Bewertung praktischer Fähigkeiten und berufsspezifischer Kenntnisse und Anlagen erstrecken.
(2) 1Können Anwärterinnen oder Anwärter eine schriftliche Aufsichtsarbeit oder einen Leistungsnachweis aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht erbringen, haben sie die Verhinderung unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit durch ärztliches Zeugnis. 2Andernfalls wird die Aufsichtsarbeit oder der Leistungsnachweis mit der Note „ungenügend“ bewertet.
(3) Die Nachholung versäumter Aufsichtsarbeiten oder Leistungsnachweise kann durch die Ausbildungsstellen erlassen werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter die Säumnis nicht zu vertreten hat und eine ausreichende Grundlage für eine Bewertung der Leistungen vorliegt.