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FachV-J
Text gilt ab: 01.06.2018
Fassung: 08.09.2014
§ 11
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
Bei unzureichendem Stand der Ausbildung, der nicht auf Gründe zurückzuführen ist, die die Beamtin oder der Beamte selbst zu vertreten hat, kann der Vorbereitungsdienst auf Vorschlag der Justizvollzugsakademie oder der Hochschule durch das Staatsministerium verlängert werden.